![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.1 Landschaftsplanung und GrünordnungsplanungIn den Gemeinden der Region Oberfranken-Ost sollen grundsätzlich Landschaftspläne aufgestellt werden. Nach § 16 BNatSchG sind die örtlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend in Landschaftsplänen darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Entsprechend dem derzeit geltenden bayerischen Naturschutzgesetz sind Landschaftspläne nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG insbesondere für Bereiche zu erstellen,
In der Region Oberfranken-Ost besteht aufgrund der hohen Erholungsqualitäten der Landschaft, Maßnahmen der Siedlungsentwicklung und/oder Abbautätigkeit in nahezu allen Gemeinden das Gebot, Landschaftspläne aufzustellen. Nur gut ein Drittel der Gemeinden in der Region Oberfranken-Ost besitzen bereits einen Landschaftsplan oder lassen zur Zeit Landschaftspläne erstellen. Tabelle 36 bietet eine Übersicht der Gemeinden in der Region, für die bereits Landschaftspläne bestehen bzw. derzeit erstellt werden. Darüber hinaus zeigt die Tabelle,
Das LEK liefert hiermit die fachlichen Grundlagen, um zeitliche und räumliche Prioritäten für die Aufstellung von Landschaftsplänen abzuleiten. Tab. 36: Übersicht zu Stand und Weiterführung der Landschaftsplanung in den Kommunen der Region Oberfranken-Ost
Besonders rasch sollten diejenigen Gemeinden einen Landschaftsplan aufstellen, auf deren Gemeindegebiet sich hohe Anteile an empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungs- oder Wasserschutzgebieten häufen und wo sich durch bestehende oder geplante Eingriffe besonders hohe Konfliktpotenziale in Bezug auf die Erhaltung von Natur- und Landschaft ergeben. Dies ist insbesondere in den o. g. Gemeinden der Fall. In Gemeinden, in denen Landschaftspläne bereits vor längerer Zeit aufgestellt wurden, können sich durch den fortschreitenden Nutzungswandel neue Problembereiche ergeben haben, denen die Inhalte des gültigen Landschaftsplans nicht mehr ausreichend gerecht werden. Deshalb soll hier die Notwendigkeit einer Fortschreibung überprüft werden. Besonders betroffen sind hiervon die Städte und Gemeinden Bad Steben, Rehau, Hof, Pegnitz, Schönwald und Selb, deren Landschaftspläne bereits vor mehr als 7 Jahren aufgestellt wurden und in deren Stadt- bzw. Gemeindegebieten sich aufgrund der Analyse in Tabelle 36 eine Fortschreibung als vordringlich ergab (hohe Anteile von empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungsgebieten, Wasserschutzgebieten und hohes Konfliktpotenzial). Darüber hinaus ist auch in den Städten bzw. Gemeinden Selbitz und Wunsiedel eine Fortschreibung erforderlich bzw. empfehlenswert, da auch hier ältere Landschaftspläne existieren. Nach Art. 3 Abs. 2, 3 u. 4 BayNatSchG sind in Landschaftsplänen die "örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege" darzustellen. "(4) Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen 1. der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 2. der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
Die Ziel- und Maßnahmenkarten des Landschaftsentwicklungskonzeptes einschließlich ihrer Textteile liefern einen umfassenden fachlichen Orientierungsrahmen, der durch die Landschaftspläne auf örtlicher Ebene umgesetzt werden und langfristig zur Verwirklichung der genannten Ziele führen soll. Zusammen mit den rechtlich bindenden Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes, des Landesentwicklungsprogrammes und des Regionalplans, sowie den gutachtlichen Zielaussagen des Landschaftspflegekonzeptes (LPK) und des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) stellen sie fachliche Vorgaben für die Landschaftsplanung dar.
Grünordnungspläne stellen als Bestandteile der Bebauungspläne örtliche Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2, BayNatSchG). Diese begriffliche Fassung ist weitgehend unbestimmt und überlässt den Gemeinden einen gewissen Ermessensspielraum über die Notwendigkeit einer Aufstellung. Das Bayerische Naturschutzgesetz nennt in Art. 3, Abs. 4 aber die Bereiche, in denen landschaftsplanerische Darstellungen und Festsetzungen zu treffen sind: nachhaltige Landschaftsveränderung, Erholungsgebiete, vorhandene oder zu befürchtende Landschaftsschäden, Lage an oberirdischen Gewässern, Gründe der Wasserversorgung. Da bei baulichen Eingriffen immer mit nachhaltigen Landschaftsveränderungen und Landschaftsschäden gerechnet werden muss, ist deshalb von einer grundsätzlichen Aufstellungspflicht auszugehen, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden sollte. Auf keinen Fall soll in Gemeinden auf Grünordnungspläne verzichtet werden, in denen auch die dringende Notwendigkeit zur Aufstellung eines Landschaftsplanes besteht (s. o.). In den anderen Gemeinden sollen Grünordnungspläne vor allem genutzt werden, um die lokalen Eingriffe in Landschaft und Naturhaushalt zu minimieren. Die Grünordnungsplanung dient auch der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, in der Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch bauliche Eingriffe sowie der Umfang und die Auswahl ggf. erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen und -flächen festgelegt werden können. Dabei soll nach Möglichkeit auf einen Pool an Kompensationsräumen zugegriffen werden, die aus dem Landschaftsentwicklungskonzept (vgl. Kap. 7.2, 11.9) sowie ggf. dem gemeindlichen Landschaftsplan ersichtlich sind. |