10 Erforderliche Planungen und Entwicklungskonzepte

10.1    Landschaftsplanung und Grünordnungsplanung

In den Gemeinden der Region Oberfranken-Ost sollen grundsätzlich Landschaftspläne aufgestellt werden.

Nach § 16 BNatSchG sind die örtlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend in Landschaftsplänen darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.

Entsprechend dem derzeit geltenden bayerischen Naturschutzgesetz sind Landschaftspläne nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG insbesondere für Bereiche zu erstellen,

  • die nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  • die als Erholungsgebiete dienen oder als solche vorgesehen sind,
  • in denen Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,
  • die an oberirdische Gewässer angrenzen,
  • die aus Gründen der Wasserversorgung, unbeschadet unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Vorschriften, zu schützen und zu pflegen sind.

In der Region Oberfranken-Ost besteht aufgrund der hohen Erholungsqualitäten der Landschaft, Maßnahmen der Siedlungsentwicklung und/oder Abbautätigkeit in nahezu allen Gemeinden das Gebot, Landschaftspläne aufzustellen. Nur gut ein Drittel der Gemeinden in der Region Oberfranken-Ost besitzen bereits einen Landschaftsplan oder lassen zur Zeit Landschaftspläne erstellen.

Tabelle 36 bietet eine Übersicht der Gemeinden in der Region, für die bereits Landschaftspläne bestehen bzw. derzeit erstellt werden. Darüber hinaus zeigt die Tabelle,

  • welche Gemeinden hohe Anteile empfindlicher Landschaftsteile besitzen (vorgeschlagene landschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete),
  • in welchen Gemeinden durch Eingriffe besondere Konflikte mit Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen,
  • welche Gemeinden einen hohen Anteile an Erholungsgebieten besitzen und
  • in welchen Gemeinden ein überdurchschnittlich hoher Wasserschutzgebietsanteil vorliegt.

Das LEK liefert hiermit die fachlichen Grundlagen, um zeitliche und räumliche Prioritäten für die Aufstellung von Landschaftsplänen abzuleiten.

Tab. 36:           Übersicht zu Stand und Weiterführung der Landschaftsplanung in den Kommunen der Region Oberfranken-Ost

Gemeinde / Stadt

Stand der Landschafts-
planung

Anteil
empfindlicher Landschafts-
teile

Anteil Eingriffe
und Konflikte

Anteil
Erholungs­
gebiete

Anteil
WSG

Aufstellung /
Fortschreibung eines Landschaftsplanes

     
   

Gemeinde mit gültigem Landschaftsplan, Jahr der Genehmigung

   

Landschaftsplan in Aufstellung

 

Kreis Hof

Bad Steben

1976
(Bad Steben / Carlsgrün 1990)

XX

X

XXX

XXX

vordringlich

Berg

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Döhlau

-

XX

XX

XX

X

empfehlenswert

Feilitzsch

-

X

X

XX

X

empfehlenswert

Gattendorf

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Geroldsgrün

2001

XX

X

XXX

XX

 

Helmbrechts

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Issigau

-

XX

XXX

XX

X

vordringlich

Köditz

-

XX

XXX

XX

XX

vordringlich

Konradsreuth

2002

XX

X

XX

XXX

 

Leupoldsgrün

-

X

X

X

X

empfehlenswert

Lichtenberg

2001

XX

XXX

XXX

XX

 

Münchberg

-

XX

XXX

X

XX

erforderlich

Naila

-

XX

X

XX

XX

empfehlenswert

Oberkotzau

1995

XX

XXX

XX

X

 

Regnitzlosau

-

XXX

XX

XX

XX

vordringlich

Rehau

1981

XXX

XX

XXX

XX

vordringlich

Schauenstein

-

XX

X

XX

XX

empfehlenswert

Schwarzenbach
a. d. Saale

-

XX

XX

XX

X

empfehlenswert

Schwarzenbach a. W.

2001

XXX

X

XX

XX

 

Selbitz

1982

XX

XX

X

XX

empfehlenswert

Sparneck

-

XXX

X

XX

XXX

vordringlich

Stammbach

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Töpen

-

XX

XX

X

XX

empfehlenswert

Trogen

-

X

X

XX

XX

empfehlenswert

Weißdorf

-

XXX

X

XX

X

erforderlich

Zell

-

XXX

XXX

XX

XX

vordringlich

Kreisfreie Stadt Hof

1980

XX

XXX

XX

 

vordringlich

Kreis Kulmbach

Grafengehaig

-

XX

X

XXX

X

erforderlich

Guttenberg

-

XX

X

XX

X

empfehlenswert

Harsdorf

-

XXX

XX

XX

X

vordringlich

Himmelkron

2001

XX

XXX

XX

X

 

Kasendorf

-

XX

XX

XX

X

empfehlenswert

Ködnitz

-

XXX

XX

XXX

XX

vordringlich

Kulmbach

2001

XX

XXX

XXX

X

 

Kupferberg

2000

XX

XX

XX

-

 

Ludwigschorgast

-

XX

XXX

XX

X

vordringlich

Mainleus

-

XX

XXX

XXX

X

vordringlich

Marktleugast

-

XX

X

XX

X

empfehlenswert

Marktschorgast

2000

XX

XX

XX

XX

 

Neudrossenfeld

2001

XX

XXX

XX

X

 

Neuenmarkt

-

XX

X

XX

X

empfehlenswert

Presseck

-

XXX

XX

XXX

XX

vordringlich

Rugendorf

-

XX

XX

X

X

empfehlenswert

Stadtsteinach

-

XXX

X

XXX

X

vordringlich

Thurnau

-

XX

X

XX

XX

empfehlenswert

Trebgast

-

XXX

XX

XXX

XX

vordringlich

Untersteinach

-

XX

XX

XXX

XX

vordringlich

Wirsberg

2001

XX

X

XX

X

 

Wonsees

-

XXX

X

XX

X

erforderlich

Kreis Bayreuth

Ahorntal

-

XXX

X

XX

XX

erforderlich

Aufseß

-

XX

X

XX

X

empfehlenswert

Bad Berneck

in Aufstellung

XX

XX

XX

X

 

Betzenstein

-

XXX

X

XXX

XX

vordringlich

Bindlach

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Bischofsgrün

-

XX

X

XXX

-

erforderlich

Creußen

2001

XX

XXX

XX

XX

 

Eckersdorf

-

XX

X

XXX

XX

erforderlich

Emtmannsberg

-

X

X

XX

X

empfehlenswert

Fichtelberg

-

XXX

X

XXX

-

vordringlich

Gefrees

1999

XX

XXX

XX

X

 

Gesees

-

XX

XX

XXX

X

empfehlenswert

Glashütten

2000

XX

X

X

X

 

Goldkronach

2001

XX

XX

XX

-

 

Haag

-

XX

X

XX

X

empfehlenswert

Heinersreuth

in Aufstellung

XX

XX

XXX

X

 

Hollfeld

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Hummeltal

-

XX

X

X

X

empfehlenswert

Kirchenpingarten

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Mehlmeisel

-

XX

X

XXX

XX

erforderlich

Mistelbach

-

XX

X

XXX

X

erforderlich

Mistelgau

-

XX

XXX

XXX

XX

vordringlich

Pegnitz

1977

XXX

XXX

XXX

X

vordringlich

Plankenfels

-

XX

X

XXX

X

erforderlich

Plech

 

XX

X

X

XXX

erforderlich

Pottenstein

1998

XXX

XX

XXX

XX

 

Prebitz

-

X

X

XX

X

empfehlenswert

Schnabelwaid

-

XX

XXX

XX

X

empfehlenswert

Seybothenreuth

-

X

X

XX

X

empfehlenswert

Speichersdorf

2001

XX

X

X

X

 

Waischenfeld

-

XXX

X

XX

X

vordringlich

Warmensteinach

in Aufstellung

XXX

X

XXX

X

 

Weidenberg

2001

XX

XX

XXX

XX

 

Kreisfreie
Stadt Bayreuth

in Aufstellung

XX

XX

XXX

XX

 

Kreis Wunsiedel

 

Bad Alexandersbad

-

XXX

X

XX

XXX

vordringlich

Hohenberg a.d. Eger

2001

XXX

X

XX

XX

 

Kirchenlamitz

2001

XX

XXX

XX

XX

 

Marktleuthen

-

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Marktredwitz

in Aufstellung

XX

XX

XX

XX

 

Nagel

1997

XXX

X

XXX

XX

 

Röslau

1988 / 1999

XX

X

XX

XX

 

Schirnding

2001

XXX

XXX

XX

XX

 

Schönwald

1984

XXX

XXX

XXX

XXX

vordringlich

Selb

1987

XXX

XXX

XX

XX

vordringlich

Thiersheim / Thierstein / Hochstädt i.F.

in Aufstellung

XX

XXX

XX

X

 

Tröstau

-

XXX

X

XX

XX

erforderlich

Weißenstadt

-

XXX

XX

XX

XX

vordringlich

Wunsiedel

1977

XX

XX

XX

XX

empfehlenswert

Kreis Tirschenreuth

Waldershof

in Aufstellung

XXX

XX

XX

XX

 

Zeichenerklärung

X

geringer Anteil

XX

mittlerer Anteil

XXX

hoher Anteil


In den Gemeinden

  • Issigau,
  • Ködnitz,
  • Regnitzlosau,
  • Sparneck,
  • Zell,
  • Harsdorf,
  • Ködnitz,
  • Ludwigschorgast,
  • < Mainleus,>
  • Presseck,
  • Stadtsteinach,
  • Trebgast,
  • Untersteinach,
  • Betzenstein,
  • Fichtelberg,
  • Mistelgau,
  • Waischenfeld,
  • > Bad Alexandersbad

sollen vordringlich Landschaftspläne aufgestellt werden.

   

Besonders rasch sollten diejenigen Gemeinden einen Landschaftsplan aufstellen, auf deren Gemeindegebiet sich hohe Anteile an empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungs- oder Wasserschutzgebieten häufen und wo sich durch bestehende oder geplante Eingriffe besonders hohe Konfliktpotenziale in Bezug auf die Erhaltung von Natur- und Landschaft er­geben. Dies ist insbesondere in den o. g. Gemeinden der Fall.

In Gemeinden, in denen Landschaftspläne bereits vor längerer Zeit aufgestellt wurden, können sich durch den fortschreitenden Nutzungswandel neue Problembereiche ergeben haben, denen die Inhalte des gültigen Landschaftsplans nicht mehr ausreichend gerecht werden. Deshalb soll hier die Notwendigkeit einer Fortschreibung überprüft werden. Besonders betroffen sind hiervon die Städte und Gemeinden Bad Steben, Rehau, Hof, Pegnitz, Schönwald und Selb, deren Landschaftspläne bereits vor mehr als 7 Jahren aufgestellt wurden und in deren Stadt- bzw. Gemeindegebieten sich aufgrund der Analyse in Tabelle 36 eine Fortschreibung als vordringlich ergab (hohe Anteile von empfindlichen Landschaftsteilen, Erholungsgebieten, Wasserschutzgebieten und hohes Konfliktpotenzial).

Darüber hinaus ist auch in den Städten bzw. Gemeinden Selbitz und Wunsiedel eine Fortschreibung erforderlich bzw. empfehlenswert, da auch hier ältere Landschaftspläne existieren.

Nach Art. 3 Abs. 2, 3 u. 4 BayNatSchG sind in Landschaftsplänen die "örtlichen Erforder­nisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege" darzustellen.

"(4) Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen

1.     der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zie­len des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2.     der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderli­chen Maßnahmen, insbesondere

  • die allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur [...],
  • die Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere,
  • die Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur [...],
  • die Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer."

Die Ziel- und Maßnahmenkarten des Landschafts­entwicklungskonzeptes einschließlich ihrer Text­teile liefern einen umfassenden fachlichen Orientierungsrahmen, der durch die Landschaftspläne auf örtlicher Ebene umgesetzt werden und lang­fristig zur Verwirklichung der genannten Ziele führen soll. Zusammen mit den rechtlich bindenden Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes, des Landesentwicklungsprogrammes und des Regionalplans, sowie den gutachtlichen Zielaussagen des Landschaftspflegekonzeptes (LPK) und des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) stellen sie fachliche Vorgaben für die Landschaftsplanung dar.

Begleitend zu den Bebauungsplänen sollen grundsätzlich Grünordnungspläne aufgestellt werden

   

Grünordnungspläne stellen als Bestandteile der Bebauungspläne örtliche Erfordernisse und Maß­nahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2, BayNatSchG). Diese begriffliche Fassung ist weitgehend un­bestimmt und überlässt den Gemeinden einen gewissen Ermessensspielraum über die Not­wendigkeit einer Aufstellung. Das Bayerische Naturschutzgesetz nennt in Art. 3, Abs. 4 aber die Bereiche, in denen landschaftsplanerische Darstellungen und Festsetzungen zu treffen sind: nachhaltige Landschaftsveränderung, Erholungsgebiete, vorhandene oder zu befürchtende Landschaftsschäden, Lage an oberirdischen Gewässern, Gründe der Wasserversorgung.

Da bei baulichen Eingriffen immer mit nachhaltigen Landschafts­ver­änderungen und Landschaftsschäden gerechnet werden muss, ist deshalb von einer grundsätzlichen Aufstellungspflicht auszugehen, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden sollte.

Auf keinen Fall soll in Gemeinden auf Grünordnungspläne verzichtet werden, in denen auch die dringende Notwendigkeit zur Aufstellung eines Landschaftsplanes besteht (s. o.). In den an­deren Gemeinden sollen Grünordnungspläne vor allem genutzt werden, um die lokalen Ein­griffe in Landschaft und Naturhaushalt zu minimieren.

Die Grünordnungsplanung dient auch der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, in der Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen von Natur und Land­schaft durch bauliche Eingriffe sowie der Umfang und die Auswahl ggf. erforderlicher Ausgleichs­maßnahmen und -flächen festgelegt werden können. Dabei soll nach Möglichkeit auf einen Pool an Kompensationsräumen zugegriffen werden, die aus dem Landschaftsentwicklungskonzept (vgl. Kap. 7.2, 11.9) sowie ggf. dem gemeindlichen Landschaftsplan ersichtlich sind.


 

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