11.1 Landwirtschaft


Gemäß der Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP Entwurf 2002) soll die Landwirtschaft in Bayern unter dem Leitbild der Nachhaltigkeit im Sinne der UN-Konferenz von Rio produktiv und gleichzeitig umwelt- und sozialverträglich fortgeführt werden. Vor diesem Hintergrund benennt der LEK-Entwurf u. a. folgende umweltrelevante Zielsetzungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung:

  • Durch eine nachhaltige, naturnahe und ordnungsgemäße Bewirtschaftung muss die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens und die Erzeugung hochwertiger und gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte dauerhaft gewährleistet bleiben.
  • Es soll darauf hingewirkt werden, dass insbesondere in Gebieten mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen die Kulturlandschaft weiterhin durch die Landwirtschaft gepflegt und damit eine dauerhafte und flächendeckende Landbewirtschaftung gesichert wird. Milchvieh-, Mutterkuh- und Schafhaltung leisten durch die standortgebundene Futtergrundlage einen wichtigen Beitrag zur Pflege und Offenhaltung der Kulturlandschaft und sollen vor allem in den Gebieten mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen unterstützt werden.
  • Maßnahmen der Bodenent- oder -bewässerung sollen nur für Flächen durchgeführt werden, die auf Dauer landwirtschaftlich genutzt werden. Insbesondere in Feuchtgebieten und Talauen sollen weitere Entwässerungen unterbleiben, wenn nachteilige Folgen für den Wasserhaushalt zu befürchten sind oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen.
  • Zum Schutz der Gewässer, insbesondere der Trinkwasserreserven, vor Nährstoffeinträgen und Belastungen durch Pflanzenschutzmittel soll auf eine standortgerechte Nutzung, schonende Bodenbewirtschaftung und die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis sowie auf die Anlage von Gewässerrandstreifen hingewirkt werden.

Um eine flächengebundene und auf Ressourcenschonung ausgerichtete bäuerliche Tierhaltung zu sichern, sollen  naturnahe und möglichst geschlossene Stoffkreisläufe in den landwirtschaftlichen Betrieben erhalten und gefördert werden sowie  überregionale Futtermittel- und Nährstofflieferungen auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt bleiben.

(vgl. LEP Entwurf 2002, B IV, Kap. 1 u. 2)

Die im LEP Entwurf 2002 benannte „nachhaltige, naturnahe und ordnungsgemäße Bewirtschaftung“ beinhaltet eine grundsätzliche Orientierung an den Regeln der Guten Fachlichen Praxis, wie sie in den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, im Bundes­bodenschutzgesetz und im Bundesnaturschutzgesetz benannt sind.

Nach diesen rechtlichen Vorgaben soll die Landwirtschaft

  • standortgerecht, witterungsangepasst und nachhaltig wirtschaften und so eine langfristige Nutzbarkeit der Fläche garantieren,

  • vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen unterlassen und vernetzende Landschaftselemente erhalten und vermehren,

  • die Tierhaltung in ein ausgewogenes Verhältnis zum Pflanzenbau stellen,

  • auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten den Grünlandumbruch unterlassen,

  • die natürliche Ausstattung der Nutzfläche nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß beeinträchtigen.

Da die Gute Fachliche Praxis sich grundsätzlich zunächst am Standort ausrichtet, ergeben sich daraus für Standorte mit besonderen Empfindlichkeiten und besonders schutzbedürftigen Qualitäten erhöhte Anforderungen. Diese erhöhten Anforderungen im Rahmen der Guten Fachlichen Praxis betreffen insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung in Gebieten mit bedeutenden Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild (vgl. Kap. 7 und Karte 6) und werden nachstehend erläutert, bezogen auf die spezifischen Empfindlichkeiten des Naturhaushalts.

Leistungen der Landwirtschaft für die Umwelt, welche über die Erfordernisse der Guten Fachlichen Praxis hinausgehen, sind i. d. R. in Gebieten erforderlich, in denen die Landwirtschaft vorherrschende Leistungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild übernehmen soll (vgl. Kap. 7 und Karte 6). Diese Leistungen sollen entsprechend honoriert werden.

Landwirtschaft in Gebieten mit besonderer aktueller Erosionsgefährdung (vgl. Karte 3.1)

  • In den Gebieten mit aktueller Erosionsgefährdung, wie sie in Karte 3.1 dargestellt sind, soll die Bodennutzung unter Anwendung besonders bodenschonender Praktiken erfolgen. Als besonders erosionsgefährdete Gebiete in Oberfranken gelten beispielsweise die Rodungsinseln von Frankenwald und am Fuß des Fichtelgebirges, sowie Teile der Frankenalb und die westliche Münchberger Hochfläche. Ziel ist in diesen Gebieten die Erhaltung des fruchtbaren Oberbodens und der Schutz der Gewässer vor Einträgen. So wird etwa überschüssiger Phosphor aus der landwirtschaftlichen Düngung im Boden festgelegt und dann bei Erosionsereignissen mit dem Boden abgetragen und in die oberirdischen Gewässer verlagert.

  • In Steillagen mit hoher Erosionsgefährdung ist die Grünlandnutzung der Ackernutzung vorzuziehen. Aufgrund der ganzjährigen, vollständigen Bodenbedeckung und der intensiven Durchwurzelung des Oberbodens bildet das Grünland einen wirksamen Schutz vor dem Abtrag durch Erosion. Narbenschäden und Bodenverdichtung durch zu hohen Viehbesatz sind zu vermeiden. Dies gilt beispielsweise auf der Fränkischen Alb an den steilen Talhängen von Wiesent, Ailsbach, Püttlach, Fichtenohe und Truppach.

  • Sofern eine Ackernutzung stattfindet, sind erosionsmindernde Techniken anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Feldfrüchte mit einer geringen Bodenbedeckung wie beispielsweise Mais oder Hackfrüchte. Derartige Feldfrüchte sollten nur unter Anwendung besonderer Bodenschutzmaßnahmen angebaut werden. Dies kann beispielsweise in Form von Untersaaten oder Zwischen­fruchtanbau geschehen, um so eine möglichst vollständige und ganzjährige Bodenbedeckung zu erreichen.

  • Um einen Umbruch der Bodenoberfläche auch im Ackerbau weitgehend zu vermeiden, sollte die Saat in Mulch- oder Direktsaatverfahren eingebracht werden. Auch das höhenlinienparallele Bearbeiten des Oberbodens reduziert ein Abspülen der Bodenkrume wirksam. Durch eine vielfältige Fruchtfolge und eine ausreichende Humusversorgung des Bodens sollte die biologische Aktivität des Bodenlebens gefördert und so eine stabile Boden­struktur erreicht werden. Zudem wird bei wechselnden Anbau­früchten der Schädlingsdruck geringer und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann reduziert werden.

  • Die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern ist in Hanglagen an die jeweiligen Bedingungen anzupassen, so dass diese nicht oberflächlich abfließen können. In Erwartung unmittelbar bevorstehender starker Niederschläge muss sowohl die organische als auch die mineralische Düngung unterbleiben.

  • Zum zusätzlichen Schutz gegen Erosion sollte der Anteil der Strukturelemente in den Hanglagen erhalten und ergänzt werden.

Landwirtschaft in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen (vgl. Karte 4.2)

  • Zu den besonders gegen Verunreinigungen empfindlichen Gebieten zählen die Karstgebiete, in deren Grundwasserleiter sich das Wasser mit einer sehr hohen Fließgeschwindigkeit bewegt und deren Filter- und Reinigungs­wirkung im Untergrund äußerst gering ist. Niederschlags- und Oberflächenwasser kann mit seiner Schadstofffracht fast ungefiltert in das Grund­wasser ver­sickern. Derart gegenüber Schadstoffeinträgen empfindliche Bereiche sind insbesondere die Kalk- und Dolomitgesteine der nördlichen Frankenalb sowie die Kalk- und Dolomitmarmorzüge und Kalksilikatfelsen, die sich von Tröstau über Wunsiedel nach Hohenberg erstrecken.

  • Ebenfalls zu den gegen Verunreinigungen empfindlichen Gebieten zählen die Gebiete mit einem geringen Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe wie Nitrat. Als besonders auswaschungsgefährdete Gebiete in Oberfranken mit aktuell überwiegend intensiver landwirtschaftlicher Nutzung gelten beispielsweise das Mittelvogtländische Kuppenland, Teile der Münch­berger Hochebene und der Selb-Wunsiedler Hochfläche sowie der nördliche Teil des Naturraumes Nördliche Frankenalb rund um Hollfeld. Nitrat verhält sich im Boden sehr mobil und kann leicht mit dem Sickerwasser aus­gewaschen werden. Gleiches gilt für die meisten Pflanzenbehandlungsmittel. Auf Böden mit geringer nutzbarer Feldkapazität sind daher Stickstoffdüngung und Pflanzenschutzmittel vorsichtig zu dosieren.

  • In Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Schutz des Grundwassers ist eine dem Bedarf der angebauten Frucht angepasste Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in der landwirtschaftlichen Nutzung besonders wichtig. Des weiteren spielen bei der Stickstoff-Düngung auch die Fruchtfolge sowie Art, Menge und Zeitpunkt der Düngerausbringung eine große Rolle. Aus Sicht des Grundwasserschutzes nachteilige Feldfrüchte sind beispielsweise solche mit hohem Stickstoffbedarf und geringer Abfuhr über das Erntegut (Raps, Gemüse, Körnermais), sowie Früchte, bei denen die Ernte mit einer Bodenbearbeitung verbunden ist (Kartoffeln). Derartig problematische Feldfrüchte sollten nur unter Beachtung aller Möglichkeiten zur Reduzierung einer Stickstoffauswaschung angebaut werden.

  • Wird die aufgebrachte Stickstoffmenge nicht zeitnah durch die Vegetation aufgenommen, müssen negative Auswirkungen auf das Grundwasser befürchtet werden. Eine Auswaschung von Stickstoff wird verringert, sofern die Fruchtfolge Hauptfrüchte enthält, die den mineralischen Stickstoffvorrat im Boden vor der Sickerwasserperiode weitgehend ausschöpfen, oder sofern Zwischenfrüchte angebaut werden, die Brachezeiten vermeiden und den Stickstoff biologisch konservieren.

  • Aufgrund der geringeren Auswaschungsgefahr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln unter Grünland ist diese Nutzungsform einer Ackernutzung vorzuziehen. Reine Wiesen wiederum dienen dem Grundwasserschutz besser als Weiden, da den Wiesen durch die Mahd regelmäßig Stickstoff entzogen wird, während das Weidevieh einen Großteil des aufgenommenen Stickstoffes wieder ausscheidet und so zu einer punktuellen Belastung des Grundwassers führen kann. Besonders problematisch ist die ganzjährige Weidehaltung mit Zufütterung im Winter, welche die Ursache für hohe im Boden verbleibende Nitratmengen darstellt. Bei der Weide­nutzung muss also auf einen angepassten Tierbesatz und eine reduzierte Stickstoffzufuhr geachtet werden.

  • Ein Umbruch des Grünlandes zur Erneuerung der Grasnarbe ist zu vermeiden, um eine erhöhte Mineralisierung zu verhindern. Statt dessen ist eine stellenweise Nachsaat zu bevorzugen.

Landwirtschaft in Auenbereichen mit besonderen Beeinträchtigungsrisiken durch großflächige Ackernutzung (vgl. Karte 3.2 u. Karte 6/ Bodenschutzmaßnahmen)

Großflächige Ackernutzung in den Auen ist mit wasserwirtschaftlichen Zielen nicht vereinbar. Insbesondere Ackernutzung ist in den Überschwemmungsbereichen der Fließgewässer ist die Ackernutzung zu vermeiden bzw. zu vermindern, um bei Überflutungsereignissen die im Vergleich zu Grün­land stärkere Erosion des Oberbodens und den Eintrag von Dünge- und Pflanzen­schutz­mitteln sowie die Verschlammung der Oberflächengewässer zu vermeiden. Als besonders durch Bodenabtrag und Stoffeinträge gefährdete Auenfunktionsräume aufgrund großflächiger Ackernutzung können insbesondere Talabschnitte folgender Fließgewässer gelten: Obermain bzw. Roter Main bei Kulmbach, Röslau unterhalb Marktredwitz und Teile der Selb. Kleinflächiger findet sich in vielen der Fließgewässerniederungen noch Ackernutzung. Hier gelten folgende Grundsätze

  • Die Überschwemmungsbereiche von Fließgewässern müssen durch eine geschlossene Pflanzendecke vor starken Erosionsereignissen geschützt werden. Regelmäßig überflutete Flächen sollen als Auwald oder Grünland erhalten oder wiederhergestellt werden. Ein Grünlandumbruch ist nach BNatSchG in Überschwemmungs­gebieten nach den Grundsätzen der Guten Fachlichen Praxis zu unterlassen. (vgl. auch LEP-Entwurf 2002: B I, 3.3.1.1)

  • Grundsätzlich soll in Auenbereichen die Ackernutzung durch dauerhaft bodendeckende Vegetationsstrukturen wie insbesondere Grünland ersetzt werden. In Auenfunktionsräumen mit großflächiger Ackernutzung sind entsprechende Nutzungsänderungen mit besonderer Priorität zu fördern. Landwirtschaftliche Flächen sollen in der Regel nicht hochwassergeschützt werden.

  • Die landwirtschaftliche Nutzung soll nicht unmittelbar an die Ufer der Fließgewässer heranreichen, um direkte Stoffeinträge, Abdrift oder Auswaschung in die Oberflächengewässer zu vermeiden. Stattdessen soll entlang der Gewässer ein möglichst breiter und gehölzbestandener Randstreifen verbleiben.

Extensive Landwirtschaft mit vorherrschenden Leistungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Karte 6)

Die Region Oberfranken-Ost weist eine Vielzahl gefährdeter Lebensräume der Kulturlandschaft auf, für deren Bestand eine gewisse Mindestpflege bzw. der Erhalt traditioneller Landnutzungsformen erforderlich ist, deren Aufrechterhaltung sich heute aus landwirtschaftlicher Sicht nicht mehr rentiert. Auf diesen Standorten kann die Landwirtschaft eine wichtige Funktion für den Arten- und Biotopschutz erfüllen. Laut LEP-Entwurf (2002: B IV) soll darauf hingewirkt werden, dass insbesondere in Gebieten mit ungünstigen Produktionsbedingungen eine dauerhafte und flächendeckende Landbewirtschaftung gesichert ist.

Leistungen der Landwirtschaft für die Umwelt, welche über die Erfordernisse der Guten Fachlichen Praxis hinausgehen, sollen entsprechend honoriert und beispielsweise über entsprechende Agrarumweltprogramme gefördert werden. Zur Vermarktung nachhaltig erzeugter Produkte aus extensiver Landwirtschaft (Kräuterheu, Schaffleisch) sollen neue Strategien entwickelt werden. Die Träger der Regionalplanung können dies beispielsweise durch die Unterstützung regionaler Vermarktungsorganisationen fördern.

  • Auf den ertragschwachen Trockenstandorten der Region Oberfranken-Ost, wie sie insbesondere auf der Fränkischen Alb sowie auf dem Muschelkalk­höhen­zug des Obermainischen Hügelland verbreitet sind, soll die Landwirtschaft eine Erhaltung und Pflege der wertvollen Trocken- und Halbtrockenrasen gewährleisten. Eine Intensivierung der landwirtschaftliche Nutzung ist auf diesen Standorten ebenso wie ein Brachfallen zu vermeiden. Stattdessen sollen die wertvollen Biozönosen durch eine standortangepasste, extensive Landnutzung erhalten werden. Dies beinhaltet die Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinführung traditioneller Landnutzungsformen wie der Wanderschafhaltung oder der extensiven Rindviehhaltung. Auch eine einschürige Mahd im Herbst kommt je nach Stand­ort und Entwicklungsziel in Frage.

  • In den naturnahen Auenbereichen der Region sowie in den Wiesentälern und Rodungsinseln des Frankenwaldes und des Fichtelgebirges sollen wertvolle Feucht- und Nasswiesen sowie mesophiles Grünland durch eine extensive Mindestnutzung erhalten werden. Eine Entwässerung der Feuchtbereiche und die Nivellierung von Mulden und Senken soll vermieden werden. Die Grünlandbewirtschaftung ist gegebenenfalls an Bedürfnisse wiesenbrütender Vogelarten anzupassen.

Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Arten- und Biotopschutzes (vgl. Karte 6, Spezielle Lenkungsmaßnahmen von Nutzungen/Landwirtschaft)

In Karte 6 sind als spezielle Lenkungsmaßnahmen für die landwirtschaftliche Nutzung diejenigen Bereiche gekennzeichnet, in denen erhöhte Beeinträchtigungsrisiken für wertvolle Lebensräume oder Entwicklungspotentiale durch Stoffeinträge aus der Landwirtschaft zu erwarten sind. Soweit diese Konfliktbereiche in Gebieten liegen, in denen die Landnutzung vorherrschende Leistungen für den Naturhaushalt und Landschaftsbild übernehmen soll, soll mit besonderer Priorität eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung angestrebt werden (s. o.). In den übrigen Bereichen, in denen die Landnutzung besondere Leistungen für den Naturhaushalt und Landschaftsbild übernimmt, sollen je nach Einzelfall geeignete Maßnahmen zur Reduzierung von PBSM- und Düngemittelverdriftungen wie beispielsweise die Einrichtung von Pufferzonen oder Heckenpflanzungen gefördert werden. Eine Zusammenstellung der einzelnen Gebiete ist Kapitel 4.4, Tabelle 17, Pkt. A 1 und A 2 zu entnehmen.

Landwirtschaft in Gebieten mit historischen Landschaftselementen / Flurformen (vgl. Karte 1.6)

In Gebieten mit erkennbar erhaltenen historischen Kulturlandschaftselementen wie alten Flurformen oder einem gewachsenen Strukturreichtum spielt die landwirtschaftliche Nutzung auch für den Erhalt von Heimatgeschichte und für das Landschaftserleben eine wichtige Rolle. Derartige Bereiche sind z.B. die Heckenlandschaften im Obermainischen und Oberpfälzischen Hügelland, wie an der Ködnitzer Weinleite, bei Lanzendorf und bei Stadtsteinach. Von großer Bedeutung für das Landschaftserleben sind auch die historischen Siedlungs- und Flurformen, wie sie vor allem noch im Frankenwald erhalten sind. Dort finden sich eine Vielzahl erhaltener Radialfluren um die Ortschaften Braunersreuth, Elbersreuth, Kunreuth, Marlesreuth, Seubetenreuth, Steinbach, Triebenreuth, Rützenreuth, Schlackenreuth und Trottenreuth. Auch am Fuße des Fichtelgebirges finden sich gut erhaltene Flurformen. Am Rande der Münchberger Hochfläche sind dies etwa die Waldhufendörfer Benk, Förmitz, Kleinlusnitz, Laubertsreuth und Pilgramsreuth. Weitere Radial­hufenfluren finden sich im Übergangsbereich zwischen Fichtelgebirge und Wunsiedler Hochfläche, wie z.B. in Sichersreuth, Erkersreuth, Spielberg und in Heidelheim. Eine wichtige Aufgabe der Landwirtschaft besteht darin, diese historischen Flurformen zu erhalten, wobei insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

  • Schlagvergrößerungen in Verbindung mit der Beseitigung von Grenzlinien wie Lesesteinwällen, Hecken oder Wegrainen sollen vermieden werden. Die Schlaggröße soll eine landschaftstypische Obergrenze nicht überschreiten.

  • Gliedernde Kulturlandschaftselemente wie historische Hecken- und Rankenstrukturen, Hüllweiher u. ä. sind zu erhalten und vor randlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Die Strukturen sind gegebenenfalls zu einem Biotopverbundnetz auszubauen und naturschonend zu pflegen. Ein Zurückschneiden von Hecken soll abschnittsweise erfolgen.

  • Sofern eine rentable Landbewirtschaftung auf den Parzellen nicht anders möglich ist, ist eine entsprechende traditionelle Landnutzung (Schafbeweidung o. ä.) zu fördern.

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