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11.6 Wasserwirtschaft
Bei Maßnahmen der Wasserwirtschaft in der Region Oberfranken-Ost
sollen folgende Grundsätze beachtet werden (vgl. auch Kap.
6.2):
Die Funktion der Gewässer als vernetzende Elemente der
Lebensräume soll gestärkt werden. Ökologisch bedeutsame Gewässer mit ihren
Ufern und Auen sollen als natürliche Lebensräume für bedrohte Tiere und
Pflanzen erhalten werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.1.2.2).
Weitgehend
unbelastete Gewässer der Güteklassen I und II sollen geschützt werden.
Gewässer, welche die Güteklasse II unterschreiten, sollen grundsätzlich
soweit verbessert werden, dass sie mindestens die Gewässergüteklasse II
erreichen und die Kriterien für einen guten ökologischen und chemischen
Zustand gemäß der WRRL erfüllen.
Punktuelle Gewässerbelastungen, die nicht an der Quelle
vermieden werden können, sollen nach dem Stand der Technik verringert
werden. Diffuse Belastungen sollen durch Anwendung der besten verfügbaren
Umweltpraxis begrenzt werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.1.2.1).
Hierzu
sollen insbesondere:
- der Anschlussgrad an Abwasseranlagen weiter
erhöht,
- der Ausbau und die Nachrüstung größerer kommunaler
Kläranlagen zur gezielten Nährstoffentlastung der Gewässer fortgesetzt
(LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.1),
- Kleinkläranlagen, die auf Dauer bestehen bleiben,
saniert und mit biologischen Behandlungsstufen nachgerüstet (LEP Entwurf
2002: B I 3.2.3.4),
- die Funktion der Gewässer als ökologisch intakter
Lebensraum durch Begrenzung der Wärmebelastung erhalten (LEP Entwurf
2002: B I 3.1.2.1),
- Direkteinleitungen möglichst vermieden,
- Abwasserintensive Betriebe nur an ausreichend
abflussstarken Gewässern errichtet (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.5),
- Mischwasserbehandlungsanlagen weiter ausgebaut
und verbessert sowie schadhafte Kanäle saniert (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.2)
- Gewässerschutzstreifen geschaffen,
- die Bodenerosion, insbesondere in folgenden
Bereichen vermindert werden:
- im Nördlichen Mittelvogtländischen Kuppenland
bei Rudolphstein und bei Töpen (Einzugsgebiet Tannbach),
- östlich des Rehauer Forstes bei Sigmundsgrün
(Furthbächlein, Zinnbach),
- auf der Selb-Wunsiedler Hochfläche bei
Arzberg (Flitterbach, Röthenbach) sowie zwischen Wunsiedel und Marktredwitz
(Röslau),
- im Frankenwald bei Presseck (Schlackenmühlbach,
Pfarrbach, Rauschbach),
- westliche Münchberger Hochebene bei Kupferberg
(Liesbach, Schieferbach, Wolfsbach, Schröfleinsbach, Mühlwiesbach,
Koserbach, Mussenbach, Hofbach) und bei Bad Berneck (Ölschnitz zum
Weißen Main),
- im Obermainischen Hügelland bei Kirchleus
(Leßbach, Grundbach, Geretsbach),
- in der Nördlichen Frankenalb bei Alladorf
(Einzugsgebiet der Lochau), Plankenfels (Einzugsgebiet Truppach),
nördlich von Pottenstein (Ailsbach, Haselbrunnbach und Püttlach,
- dauerhaft bodendeckende Vegetationsstrukturen
wie insbesondere Grünlandnutzung in natürlichen Überschwemmungsgebieten
erhalten bzw. geschaffen,
- der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
vermindert,
- dem fahrlässigen Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen vorgebeugt,
- zur Erhöhung der natürlichen Selbstreinigungskraft
Fließgewässer renaturiert und ihre Fließstrecke verlängert,
- die Durchgängigkeit der Gewässer wiederhergestellt
sowie
- zur Verbesserung der Mindestwasserführung
der Selbitz insbesondere im Bereich des Höllentales die Wasserentnahmen
begrenzt werden.
Aus ökologischen Gründen und zur Verminderung von Hochwasserschäden
soll die natürliche Wasserrückhaltung der Landschaft wieder verbessert
werden. Hierzu sollen insbesondere:
- Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als
natürliche Rückhalteräume, insbesondere in den Auen und an den Gewässern,
erhalten oder reaktiviert und von konkurrierenden Nutzungen, insbesondere
von Bebauung, freigehalten werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.3.1.1),
- der Bodenwasserhaushalt ehemaliger Feuchtgebiete
saniert,
- Bodenentwässerungsmaßnahmen nicht mehr vorgesehen,
- in natürlichen Rückhalteräumen die Bodennutzung
auf die wasserwirtschaftlichen Anforderungen abgestimmt und regelmäßig
überflutete Flächen als Auwald oder Grünland erhalten oder wiederhergestellt
sowie Landwirtschaftliche Flächen in der Regel nicht hochwassergeschützt
werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.3.1.1),
- Niederschlagswasser von befestigten Siedlungs-
und Verkehrsflächen möglichst dezentral entsorgt und vorzugsweise versickert
(LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.2),
- einer weiteren Versiegelung von Böden entgegengewirkt
und Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen getroffen,
- anfallendes Dachflächenwasser in Siedlungen
gespeichert und/oder versickert,
- Dachbegrünungen und Brauchwassergewinnungsanlagen
gefördert sowie
- Gebiete außerhalb wasserrechtlich festgesetzter
Überschwemmungsgebiete, sowie geeignete (re)aktivierbare Flächen für
den vorbeugenden Hochwasserschutz als Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss
und -rückhalt (Vorranggebiete Hochwasser) in den Regionalplänen gesichert
(vgl. LEP Entwurf 2002: B I 3.3.1.2) werden.
Zum Schutz bebauter Gebiete vor Hochwassergefahren
sollen geeignete Standorte für die Anlage von Hochwasserrückhaltebecken
gesichert werden, soweit dies mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren ist und sich die angestrebte Hochwasserrückhaltung
nicht in gleicher und zumutbarer Weise durch die Reaktivierung natürlicher
Überschwemmungsgebiete realisieren lässt.
Die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers soll
gering gehalten werden. Insbesondere soll:
- einer rasch fortschreitenden Freilegung des
Grundwasserkörpers durch Nassabbau im Bereich der Talniederungen des
Obermainischen Hügellandes wie insbesondere im Obermaintal entgegengewirkt,
- entsprechend den Regeln der Guten Fachlichen
Praxis flächendeckend auf die standortangepasste Reduzierung des Einsatzes
von Düngemitteln und Pflanzenbehandlungsmitteln hingewirkt,
- eine Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen
zügig durchgeführt und bekannte Altlasten so schnell wie möglich saniert,
- in Wasserschutzgebieten extensive Nutzungen,
ökologischer Landbau und Flächenstillegungen gefördert werden.
Die Nutzung der Grundwasservorräte soll nur in einem
Maße erfolgen, dass eine Sicherung der vorhandenen Ressourcen auch für
nachfolgende Generationen dauerhaft gewährleistet ist, und Grundwasserabsenkungen
mit nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft vermieden werden.
Bei der Gewässerunterhaltung sollten ökologische Belange
sowie Belange des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung einen hohen
Stellenwert einnehmen.
Die Erarbeitung und Umsetzung von Gewässerpflegeplänen
– gerade auch von Gewässern 3. Ordnung (Zuständigkeit der Gemeinden)
– soll verstärkt vorangetrieben und gefördert werden. Insbesondere soll:
-
kein weiterer technischer Ausbau von Fließgewässern mehr erfolgen, sowie
- uferbegleitende Vegetationsbestände erhalten,
- auf die Wiederschaffung durchgehender, breiter
gewässerbegleitender Gehölzsäume und talraumtypischer Feuchtgebiete
hingewirkt,
- auf die Erhaltung landschafts- und erlebniswirksamer,
historischer Flussbauwerke geachtet,
-
Maßnahmen der Gewässerpflege mit den Belangen des Natur- und Umweltschutzes
abgestimmt,
- die Renaturierung von verbauten und verrohrten
Gräben und Bächen gefördert,
- die Durchgängigkeit der Fließgewässer verbessert,
- einer Eutrophierung und Beeinträchtigung von
Fließgewässern durch Fischteiche entgegengewirkt sowie
- beim Ausbau von Baggerseen auf eine deutliche
Funktionstrennung zwischen Naturschutz und Erholungsnutzung geachtet
werden.
Um zeitnah ein zusammenhängendes System naturnaher und
für die einzelnen Naturräume repräsentativer Gewässer zu schaffen, soll
ein regionales Fließgewässerschutzkonzept erstellt werden, welches insbesondere
unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten Prioritäten für Renaturierungsmaßnahmen
festlegt. Dabei sollen Gewässer mit Bach- oder Flußperlmuschelvorkommen
besonders berücksichtigt werden. Hinweise zu derzeit besonders beeinträchtigten
bzw. entwicklungsbedürftigen Gewässerabschnitten enthalten die Karten
3.2 und 4.2
sowie Kap. 6.2.
 
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