11.6 Wasserwirtschaft

Bei Maßnahmen der Wasserwirtschaft in der Region Oberfranken-Ost sollen folgende Grundsätze beachtet werden (vgl. auch Kap. 6.2):

Die Funktion der Gewässer als vernetzende Elemente der Lebensräume soll gestärkt werden. Ökologisch bedeutsame Gewässer mit ihren Ufern und Auen sollen als natürliche Lebensräume für bedrohte Tiere und Pflanzen erhalten werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.1.2.2).

Weitgehend unbelastete Gewässer der Güteklassen I und II sollen geschützt werden. Gewässer, welche die Güteklasse II unterschreiten, sollen grundsätzlich soweit verbessert werden, dass sie mindestens die Gewässergüteklasse II erreichen und die Kriterien für einen guten ökologischen und chemischen Zustand gemäß der WRRL erfüllen.

Punktuelle Gewässerbelastungen, die nicht an der Quelle vermieden werden können, sollen nach dem Stand der Technik verringert werden. Diffuse Belastungen sollen durch Anwendung der besten verfügbaren Umweltpraxis begrenzt werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.1.2.1).

Hierzu sollen insbesondere:

  • der Anschlussgrad an Abwasseranlagen weiter erhöht,

  • der Ausbau und die Nachrüstung größerer kommunaler Kläranlagen zur gezielten Nährstoffentlastung der Gewässer fortgesetzt (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.1),

  • Kleinkläranlagen, die auf Dauer bestehen bleiben, saniert und mit biologischen Behandlungsstufen nachgerüstet (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.4),

  • die Funktion der Gewässer als ökologisch intakter Lebensraum durch Begrenzung der Wärmebelastung erhalten (LEP Entwurf 2002: B I 3.1.2.1),

  • Direkteinleitungen möglichst vermieden,

  • Abwasserintensive Betriebe nur an ausreichend abflussstarken Gewässern errichtet (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.5),

  • Mischwasserbehandlungsanlagen weiter ausgebaut und verbessert sowie schadhafte Kanäle saniert (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.2)

  • Gewässerschutzstreifen geschaffen,

  • die Bodenerosion, insbesondere in folgenden Bereichen vermindert werden:

    • im Nördlichen Mittelvogtländischen Kuppenland bei Rudolphstein und bei Töpen (Einzugsgebiet Tannbach),

    • östlich des Rehauer Forstes bei Sigmundsgrün (Furthbächlein, Zinnbach),

    • auf der Selb-Wunsiedler Hochfläche bei Arzberg (Flitterbach, Röthenbach) sowie zwischen Wunsiedel und Marktredwitz (Röslau),

    • im Frankenwald bei Presseck (Schlackenmühlbach, Pfarrbach, Rauschbach),

    • westliche Münchberger Hochebene bei Kupferberg (Liesbach, Schieferbach, Wolfsbach, Schröfleinsbach, Mühlwiesbach, Koserbach, Mussenbach, Hofbach) und bei Bad Berneck (Ölschnitz zum Weißen Main),

    • im Obermainischen Hügelland bei Kirchleus (Leßbach, Grundbach, Geretsbach),

    • in der Nördlichen Frankenalb bei Alladorf (Einzugsgebiet der Lochau), Planken­fels (Einzugsgebiet Truppach), nördlich von Pottenstein (Ailsbach, Haselbrunnbach und Püttlach,

     

  • dauerhaft bodendeckende Vegetationsstrukturen wie insbesondere Grünlandnutzung in natürlichen Überschwemmungsgebieten erhalten bzw. geschaffen,

  • der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vermindert,

  • dem fahrlässigen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgebeugt,

  • zur Erhöhung der natürlichen Selbstreinigungskraft Fließgewässer renaturiert und ihre Fließstrecke verlängert,

  • die Durchgängigkeit der Gewässer wiederhergestellt sowie

  • zur Verbesserung der Mindestwasserführung der Selbitz insbesondere im Bereich des Höllentales die Wasserentnahmen begrenzt werden.

Aus ökologischen Gründen und zur Verminderung von Hochwasserschäden soll die natürliche Wasserrückhaltung der Landschaft wieder verbessert werden. Hierzu sollen insbesondere:

  • Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteräume, insbesondere in den Auen und an den Gewässern, erhalten oder reaktiviert und von konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freigehalten werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.3.1.1),

  • der Bodenwasserhaushalt ehemaliger Feuchtgebiete saniert,

  • Bodenentwässerungsmaßnahmen nicht mehr vorgesehen,

  • in natürlichen Rückhalteräumen die Bodennutzung auf die wasserwirtschaftlichen Anforderungen abgestimmt und regelmäßig überflutete Flächen als Auwald oder Grünland erhalten oder wiederhergestellt sowie Landwirtschaftliche Flächen in der Regel nicht hochwassergeschützt werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.3.1.1),

  • Niederschlagswasser von befestigten Siedlungs- und Verkehrsflächen möglichst dezentral entsorgt und vorzugsweise versickert (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.2),

  • einer weiteren Versiegelung von Böden entgegengewirkt und Maßnahmen zur Entsiege­lung von Flächen getroffen,

  • anfallendes Dachflächenwasser in Siedlungen gespeichert und/oder versickert,

  • Dachbegrünungen und Brauchwassergewinnungsanlagen gefördert sowie

  • Gebiete außerhalb wasserrechtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete, sowie geeignete (re)aktivierbare Flächen für den vorbeugenden Hochwasserschutz als Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss und -rückhalt (Vorranggebiete Hochwasser) in den Regionalplänen gesichert (vgl. LEP Entwurf 2002: B I 3.3.1.2) werden.

Zum Schutz bebauter Gebiete vor Hochwassergefahren sollen geeignete Standorte für die Anlage von Hochwasserrückhaltebecken gesichert werden, soweit dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist und sich die angestrebte Hochwasserrückhaltung nicht in gleicher und zumutbarer Weise durch die Reaktivierung natürlicher Überschwemmungsgebiete realisieren lässt.

Die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers soll gering gehalten werden. Insbesondere soll:

  • einer rasch fortschreitenden Freilegung des Grundwasserkörpers durch Nassabbau im Bereich der Talniederungen des Obermainischen Hügellandes wie insbesondere im Obermaintal entgegengewirkt,

  • entsprechend den Regeln der Guten Fachlichen Praxis flächendeckend auf die standortangepasste Reduzierung des Einsatzes von Düngemitteln und Pflanzenbehandlungsmitteln hingewirkt,

  • eine Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen zügig durchgeführt und bekannte Altla­sten so schnell wie möglich saniert,

  • in Wasserschutzgebieten extensive Nutzungen, ökologischer Landbau und Flächenstillegungen gefördert werden.

Die Nutzung der Grundwasservorräte soll nur in einem Maße erfolgen, dass eine Sicherung der vorhandenen Ressourcen auch für nachfolgende Generationen dauerhaft gewährleistet ist, und Grundwasserabsenkungen mit nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft vermieden werden.

Bei der Gewässerunterhaltung sollten ökologische Belange sowie Belange des Landschaftsbil­des und der Erholungsnutzung einen hohen Stellenwert ein­nehmen.

Die Erarbeitung und Umsetzung von Gewässerpflegeplänen – gerade auch von Gewässern 3. Ordnung (Zuständigkeit der Gemeinden) – soll verstärkt vorangetrieben und gefördert werden. Insbesondere soll:

  • kein weiterer technischer Ausbau von Fließgewässern mehr erfolgen, sowie

  • uferbegleitende Vegetationsbestände erhalten,

  • auf die Wiederschaffung durchgehender, breiter gewässerbegleitender Gehölzsäume und talraumtypischer Feuchtgebiete hingewirkt,

  • auf die Erhaltung landschafts- und erlebniswirksamer, historischer Flussbauwerke geachtet,

  • Maßnahmen der Gewässerpflege mit den Belangen des Natur- und Umweltschutzes abgestimmt,

  • die Renaturierung von verbauten und verrohrten Gräben und Bächen gefördert,

  • die Durchgängigkeit der Fließgewässer verbessert,

  • einer Eutrophierung und Beeinträchtigung von Fließgewässern durch Fischteiche entgegengewirkt sowie

  • beim Ausbau von Baggerseen auf eine deutliche Funktionstrennung zwischen Naturschutz und Erholungsnutzung geachtet werden.

Um zeitnah ein zusammenhängendes System naturnaher und für die einzelnen Naturräume repräsentativer Gewässer zu schaffen, soll ein regionales Fließgewässerschutzkonzept erstellt werden, welches insbesondere unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten Prioritäten für Renaturierungsmaßnahmen festlegt. Dabei sollen Gewässer mit Bach- oder Flußperlmuschelvorkommen besonders berücksichtigt werden. Hinweise zu derzeit besonders beeinträchtigten bzw. entwicklungsbedürftigen Gewässerabschnitten enthalten die Karten 3.2 und 4.2 sowie Kap. 6.2.



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