11.5 Ver- und Entsorgung

Bei der Entwicklung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur in der Region Oberfranken-Ost sollen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege folgende Grundsätze beachtet werden:

  • Um den Energieverbrauch und damit u. a. die Inanspruchnahme von Ressourcen, die Belastung der Umwelt und den Bedarf neuer Versorgungsinfrastruktur zu verringern, sollten energiesparende Maßnahmen und die dezentrale Energieversorgung in der Region Oberfranken-Ost gefördert werden. Möglichkeiten einer dezentralen Nutzung alternativer Energiequellen bestehen vor allem im ländlichen Raum mittels Wasserkraft, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerken (Verbrennung land- und forstwirtschaftlicher Produkte wie Stroh oder Hackschnitzel) mit Kraft-Wärmekopplung, Solarenergieanlagen und Windkraftanlagen.

  • Die Wärmebelastung der Gewässer soll so begrenzt werden, dass ihre Funktion als gesunder Lebensraum erhalten bleibt (LEP Entwurf 2002 B I 3.1.2.1).

  • Bei Nutzungen wie der Wasserkraft muss gewährleistet sein, dass die Fließgewässerlebensgemeinschaften dauerhaft aufrechterhalten werden. In Ausleitungsstrecken soll das verbleibende Restwasser auf der Grundlage ökonomisch-ökologischer Gesamtrechnungen so bemessen werden, dass sich naturraumtypische Fließgewässerlandschaften und -lebensgemeinschaften entwickeln können (LEP Entwurf 2002: B I 2.2.5.2).

  • Flusskraftwerke sollen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen und nur noch in Verbindung mit notwendigen wasserbaulichen Maßnahmen oder beim Ausbau von Wasserstraßen errichtet werden (LEP Entwurf 2002: B I 2.2.5.1).

  • Beim Ausbau bestehender Wasserkraftanlagen sollen zwischenzeitlich entstandene, naturnahe Biotopstrukturen möglichst erhalten sowie die Durchgängigkeit des Gewässers für fließgewässertypische Arten verbessert, sichergestellt oder wieder hergestellt werden (LEP Entwurf 2002: B I 2.2.5.3).

  • Der Ausbau und die Nachrüstung größerer kommunaler Kläranlagen zur gezielten Nährstoffentlastung der Gewässer soll fortgesetzt werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.1).

  • Mischwasserbehandlungsanlagen sollen weiter ausgebaut und verbessert, schadhafte Kanäle saniert werden. Es soll angestrebt werden, dass Niederschlagswasser von befestigten Siedlungs- und Verkehrsflächen möglichst dezentral entsorgt und vorzugsweise versickert wird (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.2).

  • Die mit vertretbarem Aufwand noch an Sammelkanalisationen und kommunale Kläranlagen anschließbaren Ortsteile sollen angeschlossen werden. Soweit wasserwirtschaftlich möglich und wirtschaftlich vorteilhaft, sollen ortsnahe Lösungen realisiert werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.3).

  • Kleinkläranlagen, die auf Dauer bestehen bleiben, sollen saniert und mit biologischen Behandlungsstufen nachgerüstet werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.4).

  • Abwasserintensive Betriebe sollen nur an ausreichend abflussstarken Gewässern errichtet werden (LEP Entwurf 2002: B I 3.2.3.5).

  • Eine weitere Zerschneidung der Landschaft durch den Neubau von Ver- und Entsorgungsein­richtungen soll so gering wie möglich gehalten werden. Bei unvermeidbaren Neuanlagen von Ver- und Entsorgungsleitungen soll die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, schutzwürdiger Lebensräume und wichtiger Biotopverbundachsen so gering wie möglich gehalten werden und ausreichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unver­meidbare Eingriffe vorgesehen werden.

  • Soweit möglich soll bei der Neuanlage von Ver- und Entsorgungsleitungen möglichst eine Bündelung mit bereits vorhandenen Trassen erfolgen. Bei der Querung landschaftlich besonders empfindlicher Landschaftsteile sollten generell auch die Möglichkeiten unterirdischer Leitungsführungen berücksichtigt werden. Auf Freileitungen sollte verzichtet werden.

Windkraftanlagen können trotz ihrer unbestritten positiven Auswirkungen im Bereich Klimaschutz und Ressourcenschonung Konflikte im Hinblick auf andere Schutzgüter hervorrufen. Die konkreten Auswirkungen sind daher stets sorgfältig zu prüfen. Sie sollen gezielt innerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Windenergienutzung errichtet werden. Außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind überörtlich raumbedeutsame Vorhaben in der Regel ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen in folgenden Gebieten generell keine Windkraftanlagen errichtet werden:

  • Naturschutzgebiete.

  • Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Naturparke Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst, Frankenwald und Fichtelgebirge.

  • Avifaunistisch wertvolle Bereiche wie z.B. Wiesenbrütergebiete (Mindestabstand 500 m).

  • Großflächig unzerschnittene Wälder, wie sie im Frankenwald und im Fichtelgebirge zu finden sind.

  • Wichtige Erholungsräume von hervorragender Bedeutung, wie im Hohen Fichtelgebirge, im Frankenwald – insbesondere um den Kurort Bad Steben – und auf weiten Teilen der Fränkischen Alb.

  • Historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile von charakteristischer Eigenart, wie z.B. die Heckenlandschaften im Obermainischen und Oberpfälzischen Hügelland, die Wacholderheiden der Nördlichen Frankenalb, die Rodungsinseln des Fichtelgebirges sowie Trockenstandorte mit Borstgrasrasen, Zwergstrauchheiden und Blockstromheiden.

  • Exponierte Geländepunkte und -strukturen mit hoher Fernwirkung wie insbesondere der Alb­anstieg, der Bayreuther Muschelkalkzug mit Oschenberg, Kühberg und Pensenberg sowie die Kühnleite im Obermainischen Hügelland, die Fränkische Linie am Anstieg zur Münchberger Hochfläche und die Hänge des Fichtelgebirges (vgl. Karte 1.5).

  • Optische Einzugsbereiche von bedeutenden Denkmälern, wie z.B. Umgebung der zahlreichen Burgen, Schlösser und Residenzanlagen.
  • Im Sinne des Lärmschutzes sollten Abstände von mindestens 800 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten, sowie 500 m zu Mischgebieten und Einzelhäusern eingehalten werden. Gegebenenfalls sind detaillierte schalltechnische Untersuchungen durchzuführen, welche die Anforderungen an den Lärmschutz konkretisieren.

  • NATURA 2000-Gebiete, sofern dort erhebliche Beeinträchtigungen der nach den Erhaltungszielen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu erwarten sind.

Zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen infolge der Errichtung von Windkraftanlagen sollen insbesondere folgende Aspekte beachtet werden:

  • Gruppen von Windkraftanlagen sollten bezüglich Bautyp, Höhe, Laufrichtung und Laufgeschwindigkeit ein homogenes Erscheinungsbild aufweisen.

  • Es sollten Bautypen mit geringer Umdrehungszahl gewählt werden.

  • Dreiflügligen Rotoren ist gegenüber zweiflügligen der Vorzug zu geben, da die dreiflügligen Roten als weniger „unruhig“ empfunden werden.

  • Die Anlagen sollten in der Regel nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert aufgestellt werden.

  • Es ist gegebenenfalls eine dem Landschaftsbild angepasste Farbgebung zu wählen.

  • Die Windkraftanlagen sind an bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche Vorbelastungen des Landschaftsbildes oder der Lebensraumqualitäten für die Avifauna
    verursachen zu bündeln, wie etwa an bestehende Windkraftanlagen, Verkehrstrassen oder Hochspannungsfreileitungen.

  • Die Standorte sollten so gewählt werden, dass keine langen Erschließungs­wege erforderlich werden. Nebenanlagen wie Transformatorhäuschen sind zu konzentrieren. Die Anlagen sollten möglichst über Erdleitungen mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden werden.

  • Aufschüttungen und Abgrabungen, die Biotope oder das Landschaftsbild beeinträchtigen, sollen vermieden werden.

Besondere Einzelhinweise für im Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen (siehe Karte 6):

VE 1       Vorranggebiet Nr. 1 östlich von Mödlareuth

Das Vorranggebiet Mödlareuth an der nordöstlichen Grenze der Region Oberfranken-Ost ist das derzeit größte ausgewiesene Vorranggebiet in der Region. Dort ist bereits ein Windpark mit sechs Anlagen errichtet. Gegen weitere Planungen in diesem Bereich bestehen aus Sicht des Naturschutzes keine schwerwiegenden Bedenken.

VE 2       Vorranggebiet Nr. 2 nördlich von Förstenreuth

Das Gebiet soll nach dem Beschluss des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbands gestrichen werden.

VE 3       Vorranggebiet Nr. 3 westlich von Heidelheim

Das Vorranggebiet Heidelheim befindet sich etwa 2 km nordöstlich von Marktleuthen zwischen Martin­lamitzer Forst und Kaiserhammer / Selbitzer Forst. Der dort vorhandene Windpark aus drei bestehenden Anlagen soll um zwei weitere Anlagen ergänzt werden. Hierdurch werden der Standort besser ausgenutzt und durch die Bündelung der Anlagen die Auswirkungen auf Natur und Landschaft räumlich begrenzt. Gegen dieses Vorhaben bestehen aus Sicht des Naturschutzes kaum schwerwiegende Bedenken. Der Standort sollte jedoch hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild geprüft werden. Die Gruppe der Anlagen sollte oben genannte Empfehlungen einhalten und ein homogenes Erscheinungsbild aufweisen. Des weiteren sollte bei der Errichtung der Anlagen darauf geachtet werden, dass die Struktur der historischen Radialhufenflur erhalten bleibt.

VE 4       Vorbehaltsgebiet Nr. 4 bei Langenbach

Das Vorbehaltsgebiet bei Langenbach mit einem bestehenden Windpark aus zwei Anlagen und einer weiteren geplanten Anlage befindet sich am Nordrand der Stebener Rodungsinsel. Das Vorbehaltsgebiet liegt in einem landschaftlich wertvollen Bereich, in weniger als 500 m Entfernung zu zwei Wiesenbrütergebieten. Eine Ausweitung der Windenergienutzung in diesem Gebiet ist daher aus Gründen des Naturschutzes zu vermeiden.

VE 5       Vorbehaltsgebiet Nr. 5 bei Sellanger

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Oberfranken-Ost hat die Herausnahme des Vorbehaltsgebiets aus dem Regionalplan beschlossen. Auf der Fläche wurde bisher eine Anlage errichtet.

VE 6       Vorbehaltsgebiet Nr. 6 bei Regnitzlosau

Das Vorbehaltsgebiet Regnitzlosau befindet sich einige Kilometer südöstlich von Hof. Es hält den Mindestabstand von 500 m zu Wiesenbrütergebieten und den wert­vollen siedlungsnahen Erholungsgebieten in den Auen der Südlichen Regnitz knapp ein. Aus Gründen des Artenschutz sollte darauf geachtet werden, dass dieser Mindestabstand auch durch zukünftig geplante Windenergieanlagen nicht unterschritten wird. Ein bereits genehmigter Windpark mit vier Anlagen hält diesen Abstand ein.

VE 7       Vorbehaltsgebiet Nr. 7 bei Oberkotzau

Das Vorbehaltsgebiet befindet sich am Haidberg zwischen Oberkotzau und Schwarzen­bach a. d. Saale und grenzt unmittelbar an einen wertvollen Wiesenbrüterlebensraum an der Lamitz an. Der bisher geplante Windpark mit vier Anlagen befindet sich in einem knapp ausreichenden Abstand zu diesem Lebensraum. Es sollte jedoch in Zukunft darauf geachtet werden, auch bei einer möglichen Ausweitung dieses Windparks den Sicherheitsabstand von 500 m einzuhalten. Zudem befindet sich das Vorbehaltsgebiet in unmittelbarer Nähe zu einem siedlungsnahen Erholungsgebiet mit hervorragender Bedeutung, welches nicht durch die Windenergieanlage visuell beeinträchtigt werden sollte. Künftige Erweiterungen des Standorts sollten dahingehend überprüft werden.

VE 8       Vorbehaltsgebiete Nr. 8 a u. b bei Münchberg

Im Bereich der Autobahnabfahrt Münchberg-Nord befinden sich zwei­ Vorbehalts­gebiete für Windenergieanlagen mit insgesamt über 100 ha Fläche. Im östlichen Teilbereich bei Rothenmühle sind derzeit drei Windenergieanlagen in Planung. Im westlichen Teil bei Gottersdorf sind zwei einzelne Windenergieanlagen errichtet und eine weitere geplant. Gegen weitere Vorhabensplanungen innerhalb der Vorbehaltsgebiete bestehen aus Sicht des Naturschutzes keine Bedenken. Konfliktmindernd ist insbesondere die Bündelung mit den das Landschaftsbild vorbelastenden Frei­leitungen und der Autobahn A 9.

VE 9       Vorbehaltsgebiet Nr. 9 bei Presseck

Das Vorbehaltsgebiet bei Presseck liegt inmitten des Franken­waldes, welcher für das Landschaftserleben und die ruhige, naturbezogene Erholung von herausragender Bedeutung ist. Vom Fließgewässersystem der Unteren Steinach, welches für das Landschaftsbild von besonderer Bedeutung ist, liegt das Vorbehaltsgebiet knapp 600 m entfernt. Eine negative visuelle Wirkung in diesem Bereich ist bei Errichtung einer Windenergieanlage zu erwarten. Die Auswirkungen einer Windenergieanlage auf das Landschaftsbild der Rodungsinsel und auf die historischen Radialflur sollten bei einer Planung eingehend geprüft werden.

VE 10     Vorbehaltsgebiet Nr. 10 bei Falls

Das Vorbehaltsgebiet bei Falls östlich von Marktschorgast befindet sich an einer Eisenbahnstrecke und weist somit bereits Vorbelastungen auf . Es bestehen kaum schwerwiegende Bedenken des Naturschutzes, auf diesem Gelände Windenergie­anlagen zu errichten. Allerdings sollten mögliche Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild geprüft werden. Derzeit sind zwei Anlagen auf dem Gelände geplant.

VE 11/12 Vorbehaltsgebiete Nr. 11 u. 12 bei Lützenreuth

Bei Lützenreuth befinden sich zwei Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung, welche von dem Vorbehaltsgebiet bei Falls nur etwa 1,5 km in südlicher Richtung entfernt sind. Die Gebiete befinden sich in relativer Nähe zur A 9. Im westlichen Gebiet besteht bereits ein Windpark aus drei Anlagen, weitere Planungen existieren zur Zeit nicht. Aus Sicht des Naturschutzes bestehen keine Bedenken gegen eine Errichtung weiterer Anlagen, sofern oben genannte Hinweise bei der Planung beachtet werden.

VE 13     Vorbehaltsgebiet Nr. 13 bei Stemmasgrün

Das Vorbehaltsgebiet Stemmasgrün befindet sich etwa 2,5 km westlich von Thiers­heim. Zur Zeit befindet sich dort ein Windpark mit sechs Anlagen. Aus Sicht des Natur­schutzes bestehen kaum schwerwiegende Bedenken gegen eine Errichtung weiterer Anlagen, sofern oben genannte Hinweise bei der Planung beachtet werden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sollten geprüft werden.

VE 14     Vorbehaltsgebiet Nr. 14 bei Thiersheim

Das Vorbehaltsgebiet bei Thiersheim befindet sich etwa 1,5 km nördlich des Ortes. In diesem Gebiet sind bislang zwei Anlagen geplant. Diese sind aus Sicht des Naturschutzes kritisch zu beurteilen, da das Vorbehaltsgebiet unmittelbar an einen für Wiesenbrüter wichtigen Bereich angrenzt. Beim Bau weiterer Windenergieanlagen ist ein Abstand von 500 m zum Wiesenbrüterbereich unbedingt einzuhalten. Des weiteren sind Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild zu erwarten und zu prüfen.

VE 15     Vorbehaltsgebiet Nr. 15 bei Arzberg

Am Rande des Vorbehaltsgebiets bei Arzberg befindet sich ein bereits bestehender Windpark mit zwei Anlagen. Die Errichtung neuer Anlagen in diesem Bereich würde also zu der gewünschten Bündelung von Windenergieanlagen auf dafür besonders geeigneten Flächen beitragen. Von Seiten des Naturschutzes bestehen kaum schwerwiegende Bedenken gegen die Errichtung weiterer Anlagen, sofern sie obige Empfehlungen berücksichtigen. Auswirkungen auf das bereits durch Freileitungen vorbelastete Landschaftsbild sollten geprüft werden.

VE 16     Vorbehaltsgebiet Nr. 16 Autobahndreieck Bayreuth / Kulmbach

Dieses Vorbehaltsgebiet befindet sich nordwestlich des Autobahndreiecks Bayreuth / Kulm­bach der Autobahnen A 9 und A 70 und weist somit entsprechende Vorbelastungen auf. Geplant ist dort die Errichtung eines neuen Windparks mit drei Anlagen. Nicht auszuschließen ist eine visuelle Beeinträchtigung des nördlich angrenzenden Heckengebietes um Lanzendorf und des erhöht liegenden Trebgaster Forstes. Gegen die Errichtung der geplanten Anlage bestehen jedoch aus landschaftsökologischer Sicht keine schwerwiegenden Einwände.

VE 17     Vorbehaltsgebiet Nr. 17 bei Fernreuth

Das Vorbehaltsgebiet Fernreuth befindet sich etwa 3 km nordöstlich von Hollfeld auf der landschaftlich reizvollen Fränkischen Alb. Die für die ruhige, naturbezogene Erholung wichtigen Waldbereiche des Hohen Berg und des Krähenberg begrenzen das Vorbehaltsgebiet nach Westen und Osten. Am südlichen Rand des Vorbehaltsgebietes liegt eine bereits vorhandene einzelne Windenergienanlage. Eine zunehmende Beeinträchtigung der Eignung der angrenzenden Gebiete für die ruhige, naturbezogene Erholung kann bei Errichtung zusätzlicher Anlagen nicht ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen weiterer Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild sollten daher geprüft werden.

VE 18     Vorbehaltsgebiet Nr. 18 bei Preußling

Im Vorbehaltsgebiet Preußling bei Creußen ist bereits die Errichtung einer einzelnen Windenergie­anlage sowie eines Windparks aus drei Anlagen geplant. Das Vorbehaltsgebiet befindet sich auf einer markanten Anhöhe am Rande eines landschaftlich wertvollen Talbereiches. Visuelle Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind daher nicht auszuschließen. Der Standort ist dahingehend zu prüfen.

Besondere Einzelhinweise für Windenergieanlagen, die außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten geplant sind (siehe Karte 6):

VE 19     Geplanter Windpark Tauperlitz

Westlich des Vorbehaltsgebiets Nr. 6 bei Tauperlitz sind zwei Windenergieanlagen geplant. Wie auch das Vorbehaltsgebiet hält dieser Standort knapp 500 m Abstand zu den Wiesenbrütergebieten ein. Jedoch befindet sich dieser Standort in nur etwa 2 km Entfernung zum ersten, so dass mit kumulativen Beein­trächtigungen für das Landschaftsbild und die Erholung in den Auebereichen der Südlichen Regnitz zu rechnen ist. Der Standort sollte daher überprüft werden. Eine Bündelung der Windkraftanlagen in dem Vorbehaltsgebiet bietet sich an.

VE 20     Geplante Windenergieanlage Gelbsreuth

Bei Gelbsreuth ist eine Windenergieanlage außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten geplant. Diese befindet sich in der Nähe des für die naturbezogene Erholung hervorragend geeigneten Forstes am Hohen Berg. Mit Beeinträchtigungen für Landschaftserleben und Erholung ist zu rechnen. Der Standort sollte daher eingehend geprüft werden.

VE 21     Geplante Windenergieanlage Unterkotzau

Westlich von Unterkotzau ist außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten die Errichtung einer Windenergieanlage geplant. Visuelle Beeinträchtigungen auf die für die siedlungsnahe Erholung der Stadt Hof wichtigen Auebereiche der Sächsischen Saale sind nicht auszuschließen. Sie dürften jedoch gering sein, da es sich nur um eine einzelne Anlage handelt. Dennoch sollte der Standort überprüft werden.

VE 22     Geplante Windenergieanlage Teufelhammer

Etwa 4 km östlich von Speichersdorf ist bei Teufelhammer die Errichtung einer Windenergieanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans geplant. Die Anlage soll an einen bestehenden Windpark mit zwei Anlagen angegliedert werden. Diese Bündelung ist als positiv zu betrachten. Aus Sicht des Naturschutzes bestehen keine Bedenken gegen eine Errichtung weiterer Anlagen, sofern oben genannte Hinweise bei der Planung beachtet werden. Insbesondere ist auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Windkraftanlagen zu achten.


 

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