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Die Naturparke nach Art. 11 BayNatSchG eignen sich auf Grund ihrer landschaftlichen Voraussetzungen in besonderer Weise für eine Verbindung von Naturschutz und Erholungsvorsorge, sie sind damit für umweltverträgliche Erholungsformen prädestiniert. Als unabdingbare Voraussetzungen jeglicher Erholungsvorsorge sind Natur und Landschaft in diesen großräumigen Gebieten, die auch wegen ihrer Eigenart und Schönheit von besonderer Bedeutung sind, zu erhalten, zu pflegen und zu gestalten. Dabei soll eine sinnvolle Kombination zwischen den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erschließung der Landschaft für die Erholungssuchenden erreicht werden. Neben der Ausstattung der Naturparke mit landschaftsgerechten Erholungseinrichtungen sollen vor allem mögliche Konflikte zwischen Naturschutz und Erholung ausgeräumt werden. Durch eine sinnvolle Besucherlenkung sollen Störungen empfindlicher Pflanzen- und Tierarten sowie weitere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden. Durch ausreichende Information der Naturparkbesucher soll das Verständnis für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen wertvoller Bereiche, wie z.B. der Lebensräume störungsempfindlicher Arten mit großen Arealansprüchen (Luchs, Auerhuhn) oder trittempfindlicher Moor- und Feuchtgebiete, Wiesenbrütergebiete u. a., die ggf. auch zu Einschränkungen von Erholungsaktivitäten führen können, gefördert werden. Die Pflege und Entwicklungspläne sollen dazu umgesetzt und nach Bedarf, d. h. bei veränderten Ausgangsbedingungen, fortgeschrieben werden. Als Entwicklungsziel für die Naturparke – und damit für 62 % der Region Oberfranken-Ost – sind „großräumige Vorbildlandschaften“ mit hohen Qualitätsstandards vor allem in folgenden Bereichen anzustreben:
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