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Teil BZiele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege5 Hinweise zum ZielteilDie Zieldarstellung des Landschaftsentwicklungskonzeptes hat spezifische inhaltliche, methodische und verfahrenstechnische Anforderungen zu berücksichtigen. Sie muss:
Aus den rechtlichen Bestimmungen und umweltpolitischen Leitlinien einerseits und den Erkenntnissen aus den Schutzgut- und Konfliktanalysen andererseits leiten sich die Ziele des Landschaftsentwicklungskonzeptes ab. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zielaussagen des LEK als Fachkonzept des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Darstellung der erforderlichen Sicherungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt in sogenannten schutzgutbezogenen Zielkonzepten. Hierunter sind Karten und zugehörige Zieltexte zu verstehen, die sich in folgender vorgegebenenr Weise gliedern: Schutzgutbezug Das Landschaftsentwicklungskonzept beinhaltet Zielkonzepte zu den einzelnen Schutzgütern: Boden, Wasser, Luft und Klima, Arten und Lebensräume, Landschaftsbild und Landschaftserleben. Zusätzlich wird ein Zielkonzept für die naturbezogene Erholung erarbeitet. Bedeutungsstufen Innerhalb der einzelnen
Zielkonzepte werden unterschiedliche Zielgebietstypen ausgewiesen: Zielgebiete „mit hervorragender Bedeutung für ...“ umfassen
Teilräume, in denen die Sicherung oder Entwicklung von bestimmten Landschaftsfunktionen
besonders wichtig und vordringlich ist. Die Teilräume leiten sich in aller
Regel aus Landschaftsteilen mit sehr hoher Ausprägung bestimmter Landschaftsfunktionen,
sehr hoher Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen oder hervorragender
Entwicklungsfähigkeit zur Erlangung wichtiger Funktionen ab. Die Nutzung
dieser Gebiete sollte streng auf die zu sichernde oder zu entwickelnde
Landschaftsfunktion abgestimmt werden. Im Hinblick auf die Regionalplanung
wäre den Gebieten in der Regel Vorranganspruch einzuräumen. Zielgebiete „mit besonderer Bedeutung für ...“ umfassen
Teilraume, in denen die Sicherung oder Entwicklung von bestimmten Landschaftsfunktionen
wichtig ist. Die Teilräume leiten sich in aller Regel aus Landschaftsteilen
mit hoher Ausprägung bestimmter Landschaftsfunktionen, hoher Empfindlichkeit
gegenüber Beeinträchtigungen oder besonderer Entwicklungsfähigkeit zur
Erlangung wichtiger Funktionen ab. Die Nutzung dieser Gebiete sollte auf
die zu sichernde oder zu entwickelnde Landschaftsfunktion abgestimmt werden.
Im Hinblick auf die Regionalplanung wäre den Gebieten in der Regel Vorbehaltsanspruch
einzuräumen. Zielgebiete „mit allgemeiner Bedeutung für ...“ umfassen
alle anderen Teilräume, die nicht in die oben genannten Zielgebietskategorien
fallen. Die Ziele zu diesen Gebieten sind als grundsätzliche Ziele zu
verstehen, die in allen Landschaftsteilen der Region in gleicher Weise
gelten und einen gewissen Mindeststandard als Zielsetzung für die gesamte
Region angeben. Raumbezüge Die Zielkonzepte für die Schutzgüter untergliedern sich in:
Ziele
und Begründungen Da Teile des Landschaftsentwicklungskonzeptes, insbesondere aber die Zielkonzepte,
später als Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftsplanung für
den Regionalplan dienen, wird im Zielteil die Ausdrucksweise der Regionalplanung
mit Zielformulierung und Begründung verwendet. Auf Grund des regionalen
Bezugs und der Aufgabe, einen Beitrag zur Fortschreibung des Regionalplanes
zu liefern, werden:
Ziele, die für eine Übernahme in den Regionalplan vorgeschlagen werden, wurden am Seitenrand markiert. Dabei bedeuten:
[1] Das bedeutet natürlich nicht, dass nicht eine intensive fachliche Beratung und Mitwirkung durch andere Fachbereiche stattgefunden hätte
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