Teil B          

Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5      Hinweise zum Zielteil

Die Zieldarstellung des Landschaftsentwicklungskonzeptes hat spezifische inhaltliche, methodische und verfahrenstechnische Anforderungen zu berücksichtigen. Sie muss:

  • die umweltrechtlichen Bestimmungen der Umweltgesetze (z.B. BNatSchG, BayNatSchG, BBodSchG, ROG, BayLPlG, WHG) und die umweltpolitischen Leitlinien des Bundes und des Freistaates Bayern (z.B. LEP, Bayerisches Bodenschutzprogramm) als übergeordnete Zielvorgaben im Hinblick auf Natur- und Landschaftsschutz für die Region räumlich und inhaltlich konkretisieren,
  • der regionalen Planungsebene fachlich und formal gerecht werden,
  • den schutzgutbezogenen Untersuchungsansatz berücksichtigen und
  • EDV-technisch bearbeitbar sein.

Aus den rechtlichen Bestimmungen und umweltpolitischen Leitlinien einerseits und den Erkenntnissen aus den Schutzgut- und Konfliktanalysen andererseits leiten sich die Ziele des Landschaftsentwicklungskonzeptes ab. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Ziel­aussagen des LEK als Fachkonzept des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  • gutachtlich sind, d. h. abgestimmt unter den Naturschutzbehörden, nicht inhaltlich abgestimmt mit anderen Fachbereichen (wie z.B. der Wasserwirt­schafts­ver­waltung oder dem Geologischen Landesamt), da eine solche Abstimmung erst im Rahmen der regional- oder landesplanerischen Abwägung erfolgen kann [1] .
  • Zielaussagen, die andere Nutzungen betreffen, als landschaftsplanerische Querschnittsaussagen zu verstehen sind und sich nicht unbedingt mit den jeweiligen Fachzielen (z.B. der Wasserwirtschaft) decken.

Die Darstellung der erforderlichen Sicherungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt in sogenannten schutzgutbezogenen Zielkonzepten. Hierunter sind Karten und zugehörige Zieltexte zu verstehen, die sich in folgender vorgegebenenr Weise gliedern:

Schutzgutbezug

Das Landschaftsentwicklungskonzept beinhaltet Zielkonzepte zu den einzelnen Schutzgütern: Boden, Wasser, Luft und Klima, Arten und Lebensräume, Landschaftsbild und Landschaftserleben. Zusätzlich wird ein Zielkonzept für die naturbezogene Erholung erarbeitet.

Bedeutungsstufen

Innerhalb der einzelnen Zielkonzepte werden unterschiedliche Zielgebietstypen ausgewiesen:

Zielgebiete „mit hervorragender Bedeutung für ...“ umfassen Teilräume, in denen die Sicherung oder Entwicklung von bestimmten Landschaftsfunktionen besonders wichtig und vordringlich ist. Die Teilräume leiten sich in aller Regel aus Landschaftsteilen mit sehr hoher Ausprägung bestimmter Landschaftsfunktionen, sehr hoher Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen oder hervorragender Entwicklungsfähigkeit zur Erlangung wichtiger Funktionen ab. Die Nutzung dieser Gebiete sollte streng auf die zu sichernde oder zu entwickelnde Landschaftsfunktion abgestimmt werden. Im Hinblick auf die Regionalplanung wäre den Gebieten in der Regel Vorranganspruch einzuräumen.

Zielgebiete „mit besonderer Bedeutung für ...“ umfassen Teilraume, in denen die Sicherung oder Entwicklung von bestimmten Landschaftsfunktionen wichtig ist. Die Teilräume leiten sich in aller Regel aus Landschaftsteilen mit hoher Ausprägung bestimmter Landschaftsfunktionen, hoher Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen oder besonderer Entwicklungsfähigkeit zur Erlangung wichtiger Funktionen ab. Die Nutzung dieser Gebiete sollte auf die zu sichernde oder zu entwickelnde Landschaftsfunktion abgestimmt werden. Im Hinblick auf die Regionalplanung wäre den Gebieten in der Regel Vorbehaltsanspruch einzuräumen.

Zielgebiete „mit allgemeiner Bedeutung für ...“ umfassen alle anderen Teilräume, die nicht in die oben genannten Zielgebietskategorien fallen. Die Ziele zu diesen Gebieten sind als grundsätzliche Ziele zu verstehen, die in allen Landschaftsteilen der Region in gleicher Weise gelten und einen gewissen Mindeststandard als Zielsetzung für die gesamte Region angeben.

Raumbezüge

Die Zielkonzepte für die Schutzgüter untergliedern sich in:

  • Allgemeine Ziele, welche die schutzgutspezifischen Leitlinien für eine nachhaltige Regionalentwicklung benennen.
  • Raumbezogene Zielkategorien, welche sich auf die systematisch abgeleiteten, kartographisch dargestellten Zielgebietstypen beziehen und damit von besonderer Bedeutung für die Integration in den Regionalplan sind.
  • Ziele für einzelne Teilräume, welche die o. g. Ziele für Zielgebiete gehobener Bedeutungsstufen räumlich spezifizieren und insbesondere erläuternden Charakter haben.

Ziele und Begründungen

Da Teile des Landschaftsentwicklungskonzeptes, insbesondere aber die Zielkonzepte, später als Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftsplanung für den Regionalplan dienen, wird im Zielteil die Ausdrucksweise der Regionalplanung mit Zielformulierung und Begründung verwendet. Auf Grund des regionalen Bezugs und der Aufgabe, einen Beitrag zur Fortschreibung des Regionalplanes zu liefern, werden:

  • die Ziele nur mit Gebietsschärfe (Mindestgröße der Zielgebiete in aller Regel >10 ha) abgebildet,
  • die Aussagen auf überörtlich bedeutsame Zielsetzungen beschränkt,
  • zeichnerisch dargestellte Ziele textlich erläutert.

Ziele, die für eine Übernahme in den Regionalplan vorgeschlagen werden, wurden am Seitenrand markiert. Dabei bedeuten:

Gestrichelte Markierung: Ziel soll als allgemeine Leitlinie in ein regionales Leitbild nachhaltiger Raumentwicklung einfließen, welches dem Regionalplan als politisch-programmatische Aussage im Vorspann vorangestellt oder als landschaftliches Leitbild vor Kapitel B I eingefügt werden kann.  

Einfach gestrichene Markierung: Ziel soll – möglichst im Wortlaut – in Kapitel B I „Natur und Landschaft" einfließen.

Doppelt gestrichene Markierung: Ziel soll an anderer Stelle des Regionalplans berücksichtigt werden.  



[1]        Das bedeutet natürlich nicht, dass nicht eine intensive fachliche Beratung und Mitwirkung durch andere Fachbereiche stattgefunden hätte

 


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